Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen CRTIO Schuldnerhilfe. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen CRTIO Schuldnerhilfe mit dem Zusatz „e.V.“.
2. Der Sitz ist in 36251 Bad Hersfeld, eingetragen in das Vereinsregister am 11.05.2009 beim Amtsgericht Bad Hersfeld unter der Nr.: VR 1707.
3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

1. Der Verein CRTIO Schuldnerhilfe e.V. verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Diese sind die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Schuldnerberatung, außergerichtliche Schuldenbereinigung und Hilfe beim Insolvenzantrag sowie Überwachung und Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften gemäß der Insolvenzordnung während der gerichtlich festgesetzten Wohlverhaltensphase, ebenso die weitergehende Unterstützung der betroffenen Personen bei der Konsolidierung ihrer finanziellen und persönlichen Verhältnisse. Personen, die aufgrund ihrer Verschuldung, langjähriger Arbeitslosigkeit oder anderer Gründe auf dem 1. Arbeitsmarkt keine oder wenig Chancen haben, wollen wir bei Gründung und Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit helfen und fördern und Kontakte zu Arbeitgebern herstellen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslage.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder).
3. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber der/dem ersten. Vorstandsvorsitzenden schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet durch:

1. freiwilligen Austritt
2. Ausschluss
3. Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
4. Nichtteilnahme an drei aufeinander folgenden Jahreshauptversammlungen automatisch.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
b. Rechnungslegung für das abgelaufene Kalenderjahr,
c. Entlastung des Vorstands,
d. (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
e. über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
f. die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
g. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung sollte alljährlich in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres stattfinden und wird vom Vorstand des Vereins einberufen, weitere ordentliche Hauptversammlungen nach Bedarf.

Die Einladung erfolgt zwei Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

a. Bericht des Vorstands,
b. Bericht des Kassenprüfers,
c. Entlastung des Vorstands,
d. Wahl des Vorstands,
e. Wahl von zwei Kassenprüfern,
f. Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
g. Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
h. Beschlussfassungen über vorliegende Anträge.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

5. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

7. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Versammlungsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

9. Mitgliederversammlung sind online/virtuell zulässig

10. Einladungen, Anträge und sonstige Erklärungen sind per E-Mail zulässig

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf, es sei denn, eine geheime Wahl wird beantragt.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich aus drei Mitgliedern wie folgt zusammen:

a. Vorsitzender
b. Kassenwart
c. Schriftführer

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolge im Amt.

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

3. Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die Kassenwart-in und der/die Schriftführer-in. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder, jedoch immer unter der Mitwirkung des/der 1. Vorstandsvorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

7. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsmäßige und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stiftung Resozialisierungsfonds für Straffällige, Luisenstr. 13, 65185 Wiesbaden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 09.10.2021 beschlossen.